10.3.12

GERECHTIGKEIT


Gerechtigkeit heißt sowohl „jedem das Gleiche“ als auch „jedem das Seine“. Was bei moralischen Bewertungen verpönt ist, gilt jedoch bei der Gerechtigkeit: man muss mit zweierlei Maß messen. Wenn in einer Kindergruppe Süßigkeiten ungleich verteilt werden, erhebt sich zu recht ein großes Geschrei: „Das ist ungerecht!“ Wenn allerdings ein Kind wegen einer ungünstigen Familiensituation mehr Streicheleinheiten braucht und bekommt als andere Kinder, wird das niemand als ungerecht empfinden. Ich denke, dass diese Überlegungen leicht nachzuvollziehen sind.

Kompliziert wird die Gerechtigkeitsfrage im Strafrecht. Bei Übeltaten vom Betrug bis zum Mord schreit die Volksseele in Einigkeit mit dem Strafgesetzbuch nach Rache. Es gilt der Grundsatz „Auge um Auge, Zahn um Zahn“, auch wenn sich unsere Gesellschaft offiziell für moralisch zivilisiert und humanistisch aufgeklärt hält. Dass eine Straftat gesühnt werden muss, ist gesellschaftlicher Konsens. Die Forderung nach einer sogenannten „gerechten Strafe“ ist lediglich der alte Rachegedanke in einem anderen begrifflichen Gewand. Welches Strafmaß bzw. welche Strafart als angemes-sen/gerecht angesehen wird, ist abhängig von der sogenannten Schwere der Schuld. Logischerweise muss diese also gemessen werden, damit ihr das Straf-„maß“ entsprechen kann. Wenn das dann im konkreten Fall gefühlt einigermaßen hinhaut, empfindet die Volksseele Genugtuung. Das Problem ist bloß: Schuld ist nicht messbar. Natürlich haben alle Menschen das Gefühl, dass ein Ladendieb weniger Schuld auf sich lädt als ein Mörder; aber das bleibt auch bei allgemeiner Einigkeit nur ein Gefühl. Viele aufgeklärte Menschen und insbesondere die juristischen Fachleute sind sich dieses Problems bewusst. Da unser Rechtssystem aber eine Schuldzu„messung“ verlangt, werden allerlei geistig-moralische Verrenkungen durchgeführt, um das Unmögliche scheinbar doch möglich zu machen: Zur „Messung“ der Schuld werden z.B. herangezogen die Tatumstände, das Tatmotiv, die psychische Situation des Täters – und hier insbesondere seine sog. Willensfreiheit (s. Kap. „Freiheit“). Dann wird in manchen Fällen mit aufwendigen psychologischen oder psychiatrischen Gutachten die uneingeschränkte oder verminderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit festgestellt. Auch die hinter solchem Aufwand versteckte Implikation, man habe die Schuld messen können, ist eine Illusion. Natürlich steckt hinter alldem das moralisch respektable Bemühen, mit einem gefundenen Strafmaß dem Täter gerecht zu werden, aber die Prämisse des gesamten Rechtssystems bleibt unhinterfragt und unangetastet: Strafe muss sein, und nur durch Strafe kann einem Übeltäter ein ausgleichendes Übel zugefügt und die Schuld so gesühnt werden. Dieser Grundsatz produziert allerdings systembedingt einen interessanten Zielkonflikt: die Sühne durch die Verhängung einer Strafe, die naturgemäß immer ein Ende hat einerseits und das berechtigte Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft gegenüber Gewalttätern, deren Gewaltbereitschaft naturgemäß nicht immer ein Ende hat andererseits. Dieser Konflikt wird nun „gelöst“ mit dem untauglichen Mittel der Sicherungsverwahrung. Wenn ein Gewalttäter seine Strafe abgesessen (gesühnt) hat, aber weiterhin gefährlich ist, muss er zum Schutz der Gesellschaft weggesperrt bleiben. Sicherungsverwahrung ist deswegen untauglich, weil ihr ein viel zu kompliziertes und leider auch lückenhaftes Regelwerk zugrundeliegt. Insgesamt stelle ich fest, dass jedes Strafrecht – nicht nur das deutsche – Murks ist.

Ich bin nicht der Erste und nicht der Einzige, der für die Abschaffung des Strafrechts zugunsten eines sogenannten Maßnahmenrechts eintritt. Ich möchte hier nicht in Konkurrenz treten zu den vielen klugen Menschen, die sich darüber seriöse und tiefgehende Gedanken gemacht haben. Deswegen werde ich hier nur in wenigen Sätzen (und bestimmt lückenhaft) die Vorteile aufzählen.

1. Es besteht nicht die Notwendigkeit des Unmöglichen – nämlich Schuld zu messen.

2. Ohne den Sühnegedanken ist der Weg frei für eine Vielfalt von Maßnahmen, die in sinnvoller Weise Wiedergutmachung und/oder Schutz der Gesellschaft ermöglichen.

3. Die Taten von z.B. Terroristen sind niemals wiedergutzumachen, aber man kann sie wegsperren, solange sie eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen (notfalls wirklich lebenslänglich) als sinnvolle Maßnahme ohne das Konstrukt der Strafe und Sicherungsverwahrung.

4. Menschen, die in hohem Maße geschädigt wurden, haben nichts davon, wenn der Täter im Knast sitzt. Maßnahmen der Wiedergutmachung, die für den Täter sehr schmerzlich sind, könnten den Opfern helfen und die Staatskasse schonen.

5. Die Reaktion der Gesellschaft auf Gesetzesverletzungen im Sinne eines Maßnahmenrechts hätte nicht die Nachteile eines Schuld-Sühne-Straf-Systems und würde trotzdem dem Genug-tuungsbedürfnis der Gesellschaft gerecht werden.

6. Daraus ergibt sich, dass angemessene/sinnvolle Maßnahmen mit sehr viel größerer Wahrscheinlichkeit „gerecht“ sein können als Strafe.

Vielleicht ist unsere Gesellschaft in 500 Jahren moralisch wirklich so zivilisiert, dass sie auf Rache verzichten kann.

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